BSG - Beschluß vom 17.10.2006
B 1 KR 104/06 B
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; MRK Art. 6 Abs. 1 ; SGB V § 12 Abs. 1 § 2 Abs. 1 S. 3 § 27 Abs. 1 S. 1 § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 § 39 Abs. 1 ; SGG § 128 Abs. 2 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a § 62 ;
Vorinstanzen:
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 5. Senat - L 5 KR 53/06 - 22.06.2006,
SG Speyer, vom 13.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 33/04

Leistungsverpflichtung der Krankenversicherung bei Implantation eines Magenbandes, Anspruch auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 17.10.2006 - Aktenzeichen B 1 KR 104/06 B

DRsp Nr. 2006/29847

Leistungsverpflichtung der Krankenversicherung bei Implantation eines Magenbandes, Anspruch auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Nur bei Patienten, die eine Reihe weiterer Bedingungen für eine erfolgreiche Behandlung erfüllen, kommt die Implantation eines Magenbandes als ultima ratio in Betracht. 2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör kann kein allgemeiner Verfahrensgrundsatz abgeleitet werden, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern. Das Gericht hat ebenso wenig Verpflichtung, die Beteiligten auf alle nur möglichen Gesichtspunkte hinzuweisen und seine Rechtsauffassung zu der Rechtssache bzw zu den Erfolgsaussichten zu erkennen zu geben. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; MRK Art. 6 Abs. 1 ; SGB V § 12 Abs. 1 § 2 Abs. 1 S. 3 § 27 Abs. 1 S. 1 § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 § 39 Abs. 1 ; SGG § 128 Abs. 2 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a § 62 ;

Gründe:

I