LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 03.03.2011
L 9 KR 284/10 B ER
Normen:
SGB IX § 26; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; SGB V § 37 Abs. 2 S. 1; SGB V § 73 Abs. 2 S. 1 Nr. 8; SGB XI § 43 Abs. 2; SGB XI § 43a; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 75 Abs. 3; SGB XII § 79 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 19.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 100/10

Leistungspflicht der sozialen Pflegeversicherung für die Medikamentengabe bei vollstationärer Unterbringung in Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2011 - Aktenzeichen L 9 KR 284/10 B ER

DRsp Nr. 2011/5916

Leistungspflicht der sozialen Pflegeversicherung für die Medikamentengabe bei vollstationärer Unterbringung in Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen

Soweit ein Versicherter in einer voll-stationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen untergebracht ist, in der neben Leistungen der Eingliederungshilfe auch solche der vollstationären Pflege erbracht werden, gehört die einfache Medikamentengabe jedenfalls dann zu den Pflichten des Erbringens der stationären Leistung, wenn er sich zur Erbringung allgemeiner Pflegeleistungen in den zwischen ihm und dem Sozial-hilfeträger abgeschlossen Verträgen verpflichtet hat.

Soweit ein Versicherter in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen untergebracht ist, in der neben Leistungen der Eingliederungshilfe auch solche der vollstationären Pflege erbracht werden, gehört die einfache Medikamentengabe jedenfalls dann zu den Pflichten des Erbringers der stationären Leistung, wenn er sich zur Erbringung allgemeiner Pflegeleistungen in den zwischen ihm und dem Sozialhilfeträger abgeschlossenen Verträgen verpflichtet hat. Denn im Rahmen der vollstationären Pflege gehört die Medikamentengabe als einfache Leistung der medizinischen Behandlungspflege zu den Aufgaben der Pflege- und nicht der Krankenversicherung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]