LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 12.11.2008
L 5 B 476/08 KR ER
Normen:
SGB XI § 13 Abs. 2; SGB XI § 34 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1; SGB V § 37 Abs. 4;
Fundstellen:
NZS 2009, 97
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 11.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 15/08

Leistungspflicht der Pflegekasse beim Anspruch auf häusliche Krankenpflege und Pflegebedürftigkeit, Angemessenheit eines Stundenhöchstsatzes für Intensivpflege

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.11.2008 - Aktenzeichen L 5 B 476/08 KR ER

DRsp Nr. 2009/1128

Leistungspflicht der Pflegekasse beim Anspruch auf häusliche Krankenpflege und Pflegebedürftigkeit, Angemessenheit eines Stundenhöchstsatzes für Intensivpflege

1. Die Pflegekasse ist für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Betreuung gegenüber der Krankenkasse vorrangig leistungsverpflichtet, wenn ein häuslicher Krankenpflege bedürfender gesetzlich Krankenversicherter pflegebedürftig wird. 2. Die Krankenkasse hat die häusliche Krankenpflege grundsätzlich nicht für die Zeit zu leisten, die auf die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Betreuung entfällt, wenn bei diesem Pflegebedürftigen Intensivpflege als Behandlungspflege rund um die Uhr erforderlich ist. Muss die Intensivpflege aus medizinischen Gründen zeitgleich zur Grundpflege und hauswirtschaftlichen Betreuung erbracht werden, so gilt diese Leistungseinschränkung nicht. 3. Ein Stundenhöchstsatz für Intensivpflege ist als angemessen im Sinne von § 37 Abs. 4 SGB V anzusehen, wenn er von sechs Pflegediensten in Schleswig-Holstein einheitlich angeboten wird. Dem Versicherten ist ein Wechsel des Pflegedienstes zumutbar, wenn der für den intensiv zu pflegenden Versicherten tätige Pflegedienst nicht bereit ist, den bisher berechneten höheren Stundensatz auf diese angemessene Höhe zu reduzieren. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]