LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 26.01.2015
L 25 AS 3137/14 B PKH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; BEEG § 10 Abs. 5 i.d.F. v. 09.12.2010;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 59 AS 4881/14

Leistungsmindernde Anrechnung von Kindergeld auf das Sozialgeld des SGB IIElterngeld als steuerfinanzierte Entgeltersatzleistung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2015 - Aktenzeichen L 25 AS 3137/14 B PKH

DRsp Nr. 2015/1814

Leistungsmindernde Anrechnung von Kindergeld auf das Sozialgeld des SGB II Elterngeld als steuerfinanzierte Entgeltersatzleistung

1. In die Systematik des Elterngeldes als steuerfinanzierte Entgeltersatzleistung dürfte sich die von § 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG vorgenommene Differenzierung danach, ob das Elterngeld als Surrogat für zuvor erzieltes Arbeitseinkommen gezahlt wird, einfügen. 2. Ausgangspunkt dieser Differenzierung ist zunächst, dass der Bedarf des betreuenden Elternteils und der des Kindes im System der Grundsicherung durch die Regelsätze und die Zusatzleistungen, gegebenenfalls einschließlich des Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende, umfassend gesichert ist und dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet wird und dass vor diesem Hintergrund die Freistellung von bestimmten Einnahmen, wie zum Beispiel dem Elterngeld, von der Einkommensanrechnung jeweils besonders rechtfertigungsbedürftig ist.

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; BEEG § 10 Abs. 5 i.d.F. v. 09.12.2010;

Gründe: