Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 25.04.2012, S 21 KA 288/09, aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben wurde und die Klage auch insoweit abgewiesen.
II.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Abschlagszahlungen für das Quartal in Höhe von 36.966,25 EUR wegen der ausschließlichen Leistungserbringung durch Vertreter ohne Vertretungsgenehmigung.
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