Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 25.04.2012, S 21 KA 287/09, berichtigt durch Beschluss vom 0.01.2013, aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben wurde und die Klage auch insoweit abgewiesen.
II.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Honoraraufhebung und -neufestsetzung für das Quartal sowie einer sich daraus ergebenden Honorarrückforderung wegen Leistungserbringung durch Vertreter ohne Vertretungsgenehmigung.
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