LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.03.2015
L 12 AS 117/15 B ER
Normen:
SGB II § 20 Abs. 4; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 4668/14

Leistungsbewilligung nach SGB IIVerfahren auf Erlass einer einstweiligen AnordnungVerpflichtung zur Erteilung einer Zusicherung nach § 20 Abs. 4 SGB IIEilbedürftigkeit der Entscheidung über die Zusicherung (hier Ablehnung des Anordnungsgrundes)

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.03.2015 - Aktenzeichen L 12 AS 117/15 B ER

DRsp Nr. 2015/4628

Leistungsbewilligung nach SGB II Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Verpflichtung zur Erteilung einer Zusicherung nach § 20 Abs. 4 SGB II Eilbedürftigkeit der Entscheidung über die Zusicherung (hier Ablehnung des Anordnungsgrundes)

Die Erteilung einer Zusicherung ist keine notwendige Voraussetzung für den Abschluss eines Mietvertrages und keine materiellrechtliche Voraussetzung für eine zukünftige Übernahme der KdU bei einer Leistungsbewilligung nach dem SGB II. Durch die Nichterteilung einer Zusicherung droht keine Rechtsverletzung, die nicht durch eine Entscheidung in der Hauptsache wieder beseitigt werden könnte. Die Entscheidung über die Zusicherung ist mithin nicht eilbedürftig.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 16.12.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 20 Abs. 4; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4;

Gründe

Die Antragstellerin begehrt im Rahmen eines Verfahrens auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, ihr eine Zusicherung im Rahmen eines angestrebten Umzugs nach § 20 Abs. 4 SGB II zu erteilen.