Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
Die Klägerin ist Trägerin einer stationären Einrichtung für behinderte Menschen. Ihre auf Übernahme der in der Zeit vom 11. Juli 1997 bis zum 24. Juni 2002 entstandenen Betreuungskosten für ein in ihrer Einrichtung zusammen mit seinen Eltern in einer Wohngruppe untergebrachtes Kind gerichtete und aus abgetretenem Recht verfolgte Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Juni 2009 abgewiesen.
Die von der Klägerin geltend gemachten Berufungszulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (I.) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (II.) liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt worden.
I.
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