LAG Köln - Urteil vom 03.08.2009
5 Sa 370/09
Normen:
BetrAVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 14.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2736/08

Leistungsbeginn aufgrund betrieblicher Ruhegeldregelung; weitere Teilnahme am Erwerbsleben bei Antrag auf Arbeitslosengeld

LAG Köln, Urteil vom 03.08.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 370/09

DRsp Nr. 2009/22299

Leistungsbeginn aufgrund betrieblicher Ruhegeldregelung; weitere Teilnahme am Erwerbsleben bei Antrag auf Arbeitslosengeld

Knüpft eine betriebliche Ruhegeldregelung den Leistungsbeginn der Rentenzahlung daran, dass der Arbeitnehmer aus dem Erwerbsleben ausscheidet, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellt und damit zum Ausdruck bringt, dass er dem Arbeitsmarkt noch zur Verfügung steht.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.01.2009 - 6 Ca 2736/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger die von der Beklagten zugesagte Betriebsrente schon ab April 2007, oder erst ab Januar 2008 zusteht.

Der am 10.08.1943 geborene Kläger war bei der Beklagten angestellt. Seit 1971 war er Geschäftsführer der Betriebskrankenkasse A (BKK-A ).

In der dem Kläger von der Beklagten erteilten Altersversorgungszusage heißt es zum Beginn der Fälligkeit der Altersrente:

"Die Altersrente wird fällig mit der Vollendung ihres 63. Lebensjahres, frühestens jedoch mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben."