Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 18. November 2021 abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Oktober 2021 angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II.Der Antragsgegner hat neun Zehntel der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.
III.Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B, B Straße, B beigeordnet.
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