Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juli 2015 geändert. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung wird vollständig abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten bewilligt.
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens über die Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller für die Zeit vom 06. Juli bis zum 31. Dezember 2015 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) zu zahlen.
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