LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.09.2015
L 34 AS 1868/15 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 131 AS 13753/15

Leistungsanspruch eines Unionsbürgers, der sich ohne materielles Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschlang aufhält (abgelehnt)

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.09.2015 - Aktenzeichen L 34 AS 1868/15 B ER

DRsp Nr. 2015/18524

Leistungsanspruch eines Unionsbürgers, der sich ohne materielles Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschlang aufhält (abgelehnt)

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juli 2015 geändert. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung wird vollständig abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten bewilligt.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens über die Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller für die Zeit vom 06. Juli bis zum 31. Dezember 2015 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) zu zahlen.