BSG - Beschluss vom 01.03.2017
B 5 R 372/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 109; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 02.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 138/15
SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 221/12

Leistungen zur TeilhabeNotwendiger Inhalt eines BeweisantragesAnwaltlich nicht vertretener Beteiligter

BSG, Beschluss vom 01.03.2017 - Aktenzeichen B 5 R 372/16 B

DRsp Nr. 2017/10105

Leistungen zur Teilhabe Notwendiger Inhalt eines Beweisantrages Anwaltlich nicht vertretener Beteiligter

1. Ein geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 S. 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 2. War der Beschwerdeführer in der Berufungsinstanz durch keinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten, sind an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags verminderte Anforderungen zu stellen. 3. Auch ein unvertretener Beteiligter muss aber einen konkreten Beweisantrag sinngemäß gestellt haben, d.h. angeben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zugreifen sollen, um diese aufzuklären.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. November 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 109; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 103;

Gründe: