BSG - Beschluss vom 22.02.2018
B 5 R 392/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 16.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 3837/15
SG Mannheim, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 2928/14

Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenNichtzulassungsbeschwerdeVerfahrensrügeSubstantiierung eines entscheidungserheblichen MangelsMöglichkeit einer Beeinflussung des Urteils

BSG, Beschluss vom 22.02.2018 - Aktenzeichen B 5 R 392/17 B

DRsp Nr. 2018/4088

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensrüge Substantiierung eines entscheidungserheblichen Mangels Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. 2. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. November 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Mit Urteil vom 16.11.2017 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Erstattung von Kosten für eine selbst beschaffte Zusatzqualifizierung zum Handelsassistenten zuzüglich der Gewährung von Übergangsgeld, hilfsweise auf Neubescheidung seines Antrags auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verneint.