LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.06.2018
L 7 AS 420/18 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. c); SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 22.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 59/18

Leistungen zur Sicherung des LebensunterhaltsAnspruch eines EU-BürgersLeistungsausschluss bei Aufenthaltsrecht allein zum Zweck der ArbeitsucheGewährung vorläufigen Rechtsschutzes contra legemNichtanwendung einer Gesetzesvorschrift

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2018 - Aktenzeichen L 7 AS 420/18 B ER - Aktenzeichen L 7 AS 421/18 B

DRsp Nr. 2018/8349

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Anspruch eines EU-Bürgers Leistungsausschluss bei Aufenthaltsrecht allein zum Zweck der Arbeitsuche Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes contra legem Nichtanwendung einer Gesetzesvorschrift

Entgegen einer gesetzlichen Norm ist vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren und eine Gesetzesvorschrift nicht anzuwenden, wenn sich dies aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ergibt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 22.02.2018 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Anrechnung eines Erwerbseinkommens iHv 200 EUR monatlich sowie des Kindergeldes von Januar 2018 bis einschließlich Juli 2018 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen. Den Antragstellern wird auch für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Q, L, beigeordnet. Der Antragsgegner hat die Kosten der Antragsteller zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. c); SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.