Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat Januar 2014. Der Kläger begehrt eine verfassungskonforme Auslegung des § 40 Abs. 4 S. 2 des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der ab dem 1. April 2011 bis 31. Juli 2016 gültigen Fassung (im Weiteren: § 40 Abs. 4 S. 2 SGB II a.F.).
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