LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.01.2019
L 18 AS 626/17
Normen:
SGB II § 21 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 78 AS 9470/16

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger ErnährungBegriff der kostenaufwändigen ErnährungVom Regelbedarf gedeckte VollkosternährungErnährung mit biologisch erzeugten Lebensmitteln keine von der Vollkost abweichende Ernährungsform

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.01.2019 - Aktenzeichen L 18 AS 626/17

DRsp Nr. 2019/7024

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung Begriff der kostenaufwändigen Ernährung Vom Regelbedarf gedeckte Vollkosternährung Ernährung mit biologisch erzeugten Lebensmitteln keine von der Vollkost abweichende Ernährungsform

1. Kostenaufwändiger ist eine Ernährung dann, wenn sie von dem im Regelbedarf umfassten typisierten Bedarf abweicht und von diesem nicht gedeckt ist.2. Eine Vollkosternährung ist vom Regelbedarf gedeckt; deshalb besteht eine kostenaufwändige Ernährung grundsätzlich nur bei einer besonderen, von der Vollkost abweichenden kostenaufwändigeren Ernährungsform.3. Eine Ernährung mit biologisch erzeugten Lebensmitteln ist keine von der Vollkost abweichende Ernährungsform.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 17. Februar 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 5;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom Beklagten höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung.