LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.11.2014
L 19 AS 18/09
Normen:
AufenthG § 25 Abs. 2; AufenthG § 60 Abs. 1; AsylbLG § 3; SGB II § 28; SGB II (i.d.F. v. 28.08.2007) § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; AsylbLG § 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 141/07

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB IIPrüfung eines Leistungsausschlusses wegen Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.2014 - Aktenzeichen L 19 AS 18/09

DRsp Nr. 2015/594

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II Prüfung eines Leistungsausschlusses wegen Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG

Im Rahmen der Prüfung von § 1 AsylbLG kommt es nicht auf möglicherweise zustehende Titel und Bescheinigungen nach dem AufenthG, sondern ausschließlich auf den im jeweiligen Zeitraum durch die zuständige Ausländerbehörde bescheinigten aufenthaltsrechtlichen Status an.

Tenor

Auf die Berufungen des Klägers und der Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.03.2009 geändert. Der Beklagte wird unter Änderung seines Bescheides vom 13.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2007 verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 01.05.2007 bis zum 31.10.2007 zu bewilligen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AufenthG § 25 Abs. 2; AufenthG § 60 Abs. 1; AsylbLG § 3; SGB II § 28; SGB II (i.d.F. v. 28.08.2007) § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; AsylbLG § 1;

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 01.05.2007 bis zum 31.10.2007.