Auf die Berufungen des Klägers und der Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.03.2009 geändert. Der Beklagte wird unter Änderung seines Bescheides vom 13.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2007 verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 01.05.2007 bis zum 31.10.2007 zu bewilligen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 01.05.2007 bis zum 31.10.2007.
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