Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28. Januar 2016 aufgehoben, soweit die Klage gegen den Bescheid vom 30. März 2015 auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab 1. Dezember 2014 abgewiesen wird.
II.Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum 1.2.2013 bis 30.11.2016.
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