LSG Bayern - Urteil vom 21.06.2018
L 7 AS 208/16
Normen:
SGG § 96; SGB II § 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 702/14

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIVerwertbares VermögenNicht feststellbare Hilfebedürftigkeit und LeistungsberechtigungBeweislastentscheidung

LSG Bayern, Urteil vom 21.06.2018 - Aktenzeichen L 7 AS 208/16

DRsp Nr. 2019/14074

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Verwertbares Vermögen Nicht feststellbare Hilfebedürftigkeit und Leistungsberechtigung Beweislastentscheidung

Den allgemeinen Grundsätzen der Beweislast folgend bleibt eine auf Leistungen nach dem SGB II gerichtete Klage ohne Erfolg, wenn Hilfebedürftigkeit und damit die Leistungsberechtigung trotz umfangreicher Bemühungen bei gleichzeitigem Fehlen weiterer Ermittlungsmöglichkeiten nicht feststellbar sind.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28. Januar 2016 aufgehoben, soweit die Klage gegen den Bescheid vom 30. März 2015 auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab 1. Dezember 2014 abgewiesen wird.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 96; SGB II § 12 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum 1.2.2013 bis 30.11.2016.