LSG Hamburg - Urteil vom 24.04.2018
L 4 AS 361/15
Normen:
SGB II § 21 Abs. 4 S. 1; SGB XII § 30 Abs. 1 Nr. 2; SGB II § 44a Abs. 1 S. 1 und S. 7;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 684/10

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIGewährung eines behinderungsbedingten MehrbedarfsNahtlosigkeit bei ungeklärter ErwerbsfähigkeitFeststellung der ErwerbsfähigkeitNachträgliche Sozialhilfeleistung

LSG Hamburg, Urteil vom 24.04.2018 - Aktenzeichen L 4 AS 361/15

DRsp Nr. 2018/9514

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Gewährung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs Nahtlosigkeit bei ungeklärter Erwerbsfähigkeit Feststellung der Erwerbsfähigkeit Nachträgliche Sozialhilfeleistung

1. Zur Gewährung der Nahtlosigkeit bei ungeklärter Erwerbsfähigkeit ist die Erwerbsfähigkeit über § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II zu fingieren, um einen Leistungsausfall infolge eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen den Leistungsträgern zu verhindern. 2. Die Vorschrift ist zur Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen SGB-II - und SGB-XII -Träger geschaffen worden und rechtfertigt es nicht, denjenigen, welcher materiell einen Mehrbedarfsanspruch hatte, zu seinem Nachteil so zu behandeln, als wäre er erwerbsfähig gewesen. 3. Bei der "Feststellung" der Erwerbsfähigkeit nach § 44a Abs. 1 Satz 1 SGB II handelt es sich nur um die Festlegung zu einer Vorfrage zur Gewährung von Leistungen und Gleiches muss gelten, wenn die Leistungserbringung ohne Durchführung eines Feststellungsverfahrens wegen nicht erkannter Erwerbsunfähigkeit durch den SGB-II -Träger erfolgt, während tatsächlich der Sozialhilfeträger leistungszuständig gewesen wäre.