Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIGewährung eines behinderungsbedingten MehrbedarfsNahtlosigkeit bei ungeklärter ErwerbsfähigkeitFeststellung der ErwerbsfähigkeitNachträgliche Sozialhilfeleistung
LSG Hamburg, Urteil vom 24.04.2018 - Aktenzeichen L 4 AS 361/15
DRsp Nr. 2018/9514
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIGewährung eines behinderungsbedingten MehrbedarfsNahtlosigkeit bei ungeklärter ErwerbsfähigkeitFeststellung der ErwerbsfähigkeitNachträgliche Sozialhilfeleistung
1. Zur Gewährung der Nahtlosigkeit bei ungeklärter Erwerbsfähigkeit ist die Erwerbsfähigkeit über § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II zu fingieren, um einen Leistungsausfall infolge eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen den Leistungsträgern zu verhindern.2. Die Vorschrift ist zur Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen SGB-II - und SGB-XII -Träger geschaffen worden und rechtfertigt es nicht, denjenigen, welcher materiell einen Mehrbedarfsanspruch hatte, zu seinem Nachteil so zu behandeln, als wäre er erwerbsfähig gewesen.3. Bei der "Feststellung" der Erwerbsfähigkeit nach § 44a Abs. 1 Satz 1 SGB II handelt es sich nur um die Festlegung zu einer Vorfrage zur Gewährung von Leistungen und Gleiches muss gelten, wenn die Leistungserbringung ohne Durchführung eines Feststellungsverfahrens wegen nicht erkannter Erwerbsunfähigkeit durch den SGB-II -Träger erfolgt, während tatsächlich der Sozialhilfeträger leistungszuständig gewesen wäre.
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