LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.07.2018
L 7 AS 633/18 B ER
Normen:
SGB II § 22; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 27.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 888/18

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIEilverfahren bezogen auf Unterkunfts- und HeizbedarfeLeistungsausschlussGlaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.07.2018 - Aktenzeichen L 7 AS 633/18 B ER

DRsp Nr. 2018/10156

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Eilverfahren bezogen auf Unterkunfts- und Heizbedarfe Leistungsausschluss Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes

1. Für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes bezogen auf die Unterkunfts- und Heizbedarfe ist keine Räumungsklage und/oder "Kündigungslage" erforderlich ist.2. Das BVerfG hat hierzu klargestellt, dass in Verfahren des Eilrechtsschutzes zu den Kosten der Unterkunft nicht allein schematisch auf die Erhebung der Räumungsklage abgestellt werden darf, sondern zu prüfen ist, welche Folgen im konkreten Einzelfall drohen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.03.2018 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 01.03.2018 bis zum 31.08.2018, längstens jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens S 21 AS 889/18 vor dem Sozialgericht Düsseldorf, in Höhe von 560,02 EUR monatlich zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zu erstatten. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I, N, beigeordnet.

Normenkette:

SGB II § 22; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.