LSG Bayern - Beschluss vom 17.07.2013
L 7 AS 383/12
Normen:
SGB II a.F. § 7 Abs. 5 S. 1; SGB II § 7 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 25.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 1230/11

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIAbsolvierung eines ZweitstudiumsNach dem BAföG förderfähige Ausbildung dem Grunde nach

LSG Bayern, Beschluss vom 17.07.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 383/12

DRsp Nr. 2020/14565

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Absolvierung eines Zweitstudiums Nach dem BAföG förderfähige Ausbildung dem Grunde nach

Von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist ausgeschlossen, wer mit einem Zweitstudium eine Ausbildung absolviert, die dem Grunde nach gemäß BAföG förderfähig ist.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25. Januar 2012, Az. S 16 AS 1230/11, wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II a.F. § 7 Abs. 5 S. 1; SGB II § 7 Abs. 5;

Tatbestand

Der Kläger und Berufungskläger begehrt vom Beklagten für die Monate Februar bis Juni 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), obwohl er in dieser Zeit ein Zweitstudium absolvierte.