Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25. Januar 2012, Az. S
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger und Berufungskläger begehrt vom Beklagten für die Monate Februar bis Juni 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), obwohl er in dieser Zeit ein Zweitstudium absolvierte.
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