LSG Sachsen - Urteil vom 22.03.2018
L 3 AS 1143/16
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 08.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 51 AS 5854/13

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIAbgrenzung von Einkommen und VermögenZuflussprinzipAnrechnung einer Einkommenssteuererstattung

LSG Sachsen, Urteil vom 22.03.2018 - Aktenzeichen L 3 AS 1143/16

DRsp Nr. 2018/10024

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Abgrenzung von Einkommen und Vermögen Zuflussprinzip Anrechnung einer Einkommenssteuererstattung

1. Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist nach ständiger Rechtsprechung, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. 2. Der tatsächliche Zufluss ist für die rechtliche Qualifizierung maßgebend, sofern kein abweichender Zufluss gesetzlich bestimmt wird.3. Vom tatsächlichen Zuflusses als Differenzierungskriterium zwischen Einkommen und Vermögen ist auch im Falle der Einkommensteuererstattung auszugehen, selbst wenn es sich um einen Geldfluss handelt, dessen zugrunde liegende Forderung zu einem früheren Zeitpunkt fällig geworden wäre, wenn der Erstattungsberechtigte eine andere steuerliche Disposition getroffen hätte.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 8. September 2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin erstrebt die Verpflichtung des Beklagten, ihr für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Juli 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem () zu bewilligen.