LSG Niedersachsen - Beschluß vom 15.02.2006
L 7 AS 33/05 ER
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 3 ; SGB VIII § 39 ;
Vorinstanzen:
SG Aurich, vom 24.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 6/05

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne Berücksichtigung des anteiligen Kindergeldes von zwei Pflegekindern

LSG Niedersachsen, Beschluß vom 15.02.2006 - Aktenzeichen L 7 AS 33/05 ER

DRsp Nr. 2007/20273

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne Berücksichtigung des anteiligen Kindergeldes von zwei Pflegekindern

Nach § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II ist das Kindergeld für minderjährige Kinder dem Einkommen des jeweiligen Kindes zuzurechnen, soweit es zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass das Kindergeld jedenfalls insoweit als Einkommen der Eltern zur berücksichtigen ist, als der Bedarf des Kindes z.B. durch Unterhaltszahlungen oder Vermögen anderweitig gedeckt ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1 S. 3 ; SGB VIII § 39 ;
Vorinstanz: SG Aurich, vom 24.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 6/05