Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 25.07.2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Leistungen nach dem
I.
Die Antragstellerinnen begehren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
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