LSG Hessen - Urteil vom 19.08.2014
L 9 AS 853/13
Normen:
SGB II § 7 Abs. 5; SGB II § 27; BAföG § 2 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 16.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 746/13

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen StudentenVoraussetzungen für einen LeistungsausschlussNebeneinander von SGB-II- und BAföG-Ansprüchen

LSG Hessen, Urteil vom 19.08.2014 - Aktenzeichen L 9 AS 853/13

DRsp Nr. 2015/7051

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen Studenten Voraussetzungen für einen Leistungsausschluss Nebeneinander von SGB-II - und BAföG -Ansprüchen

1. Nach § 7 Abs. 5 SGB II sind Auszubildende von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen, sofern sie dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem BAföG sind. 2. In § 2 Abs. 5 BAföG wird durch die Worte "im allgemeinen" klargestellt, dass beispielsweise Ferienzeiten die Förderfähigkeit der Ausbildung nicht ausschließen. 3. Im Gegensatz zu den Regelungen im Sozialgesetzbuch, 3. Buch - Arbeitsförderung (SGB III) zum Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. zum früheren Anspruch auf Arbeitslosenhilfe kommt es nach der ausdrücklichen Regelung des § 7 Abs. 5 SGB II für den Leistungsausschluss nicht darauf an, ob bzw. in welchem Umfang durch die Ausübung des Studiums die Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt eingeschränkt ist.

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 16. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 5; SGB II § 27; BAföG § 2 Abs. 5;

Tatbestand:

Im Streit steht die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an den Kläger.