LSG Sachsen - Beschluss vom 15.03.2018
L 7 AS 1252/17 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 3345/17

Leistungen zur Sicherung des LebensunterhaltesAntrag auf Erlass einer einstweiligen AnordnungUnterbliebene WidersprucheinlegungKein streitiges Rechtsverhältnis

LSG Sachsen, Beschluss vom 15.03.2018 - Aktenzeichen L 7 AS 1252/17 B ER

DRsp Nr. 2018/7813

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Unterbliebene Widersprucheinlegung Kein streitiges Rechtsverhältnis

1. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, wenn gegen die angegriffenen Leistungsbescheide kein Widerspruch eingelegt worden ist. 2. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung scheitert in einem solchen Fall mangels Vorliegens eines streitigen Rechtsverhältnisses.

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 30. November 2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Höhe der vorläufig zu gewährenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Zeitraum ab dem 25.10.2017, insbesondere jedoch über die Zulässigkeit des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz.

Die 1963 geborene, alleinstehende Antragstellerin, die vom Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem () bezieht, bewohnt seit Januar 2012 eine 58,91 m² große Wohnung in der Z-Straße ... in A ... Seit November 2015 beträgt die monatliche Grundmiete 271,70 EUR zuzüglich 118,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung und 25,00 EUR Heizkostenvorauszahlung.