Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.02.2016 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vom 01.01.2015 bis 31.12.2015. Dabei ist insbesondere umstritten, ob Zahlungen aus einer Restschuldversicherung als Einkommen anzurechnen sind und eine Rentennachzahlung einem Anspruch entgegensteht.
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