LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.06.2018
L 7 AS 834/16
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 26.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 2108/15

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IIZahlungen aus einer Restschuldversicherung als EinkommenRentennachzahlung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.06.2018 - Aktenzeichen L 7 AS 834/16

DRsp Nr. 2018/14792

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Zahlungen aus einer Restschuldversicherung als Einkommen Rentennachzahlung

Versicherungsleistungen aus einer Restschuldversicherung sind nicht als bereite Mittel zur Existenzsicherung anzusehen, wenn die Zahlung der Beträge nur zur Begleichung der Raten des Kredits vorgesehen und durch das tatsächliche Zusammenwirken von Bank und Versicherung sichergestellt ist, dass die Mittel nicht zur Existenzsicherung eingesetzt werden konnten.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.02.2016 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vom 01.01.2015 bis 31.12.2015. Dabei ist insbesondere umstritten, ob Zahlungen aus einer Restschuldversicherung als Einkommen anzurechnen sind und eine Rentennachzahlung einem Anspruch entgegensteht.