Die Berufung des Beklagten gegen Ziffer I. des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.08.2018 wird zurückgewiesen.
II.Mit Ausnahme des Berufungsverfahrens haben der Beklagte und die Beigeladene unter Abänderung von Ziffer II. des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.08.2018 die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte zu erstatten. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren hat der Beklagte zu erstatten.
III.Die Revision wird zugelassen.
Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von Dezember 2017 bis Juni 2018.
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