LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.04.2019
L 25 AS 337/19 NZB
Normen:
SGB II § 11b Abs. 2 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 3138/14

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IIBerücksichtigung des Grundfreibetrages bei mehreren Beschäftigungen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.04.2019 - Aktenzeichen L 25 AS 337/19 NZB

DRsp Nr. 2019/6735

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Berücksichtigung des Grundfreibetrages bei mehreren Beschäftigungen

Die Frage, wie der Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II für mehrere Beschäftigungen zu berücksichtigen ist, wenn der Lohn im selben Monat zufließt, ist dahingehend geklärt, dass der Grundfreibetrag bei mehreren Beschäftigungen eines Hilfebedürftigen nur einmal abgesetzt werden kann.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 15. Januar 2019 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 11b Abs. 2 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 15. Januar 2019 ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Berufung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) liegen nicht vor.