LSG Bayern - Urteil vom 27.06.2019
L 16 AS 697/17
Normen:
SGB X § 39 Abs. 2; SGB II § 37 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 29.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 831/17

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IIAuslegung eines LeistungsantragesGrundsatz der Meistbegünstigung

LSG Bayern, Urteil vom 27.06.2019 - Aktenzeichen L 16 AS 697/17

DRsp Nr. 2019/13004

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Auslegung eines Leistungsantrages Grundsatz der Meistbegünstigung

1. Bei der Beurteilung, ob, welche und von wem Leistungen beantragt werden sollen, muss der wirkliche Wille des Antragstellers ermittelt werden. 2. Zu prüfen ist, was als Leistung möglich ist, wenn ein verständiger Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen. 3. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Antragsteller diejenige Leistung beantragt hat, die ihm zusteht, und zwar die für ihn günstigste nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz. 4. Welchen Vordruck der Antragsteller benutzt oder welche Bezeichnung er gewählt hat, ist unerheblich, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass nur die ausdrücklich bezeichnete Leistung beantragt wurde.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 29. August 2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 39 Abs. 2; SGB II § 37 Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 08.03.2015 bis 30.04.2015 streitig.