Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 29. August 2017 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 08.03.2015 bis 30.04.2015 streitig.
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