LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.02.2018
L 6 AS 1411/17
Normen:
SGB II §§ 19 ff.; SGB II §§ 7 ff.; SGB II § 12 Abs. 3 S. 2; SGB II § 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 06.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1257/16

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II als Zuschuss statt als DarlehnLeistungsempfänger Alleineigentümer eines EinfamilienhausesFehlende VerwertungsbemühungenUnverwertbarer VermögensgegenstandOffensichtlich unwirtschaftliche Verwertung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.02.2018 - Aktenzeichen L 6 AS 1411/17

DRsp Nr. 2018/9623

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II als Zuschuss statt als Darlehn Leistungsempfänger Alleineigentümer eines Einfamilienhauses Fehlende Verwertungsbemühungen Unverwertbarer Vermögensgegenstand Offensichtlich unwirtschaftliche Verwertung

1. Vermögen ist i.S. des § 12 Abs. 1 SGB II verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. 2. Vermögensgegenstände sind unverwertbar, wenn für sie in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind, und auch keine andere Verwertungsmöglichkeit ersichtlich ist. 3. Maßgebend für die tatsächliche Verwertbarkeit ist auch ein Zeitmoment; dabei ist auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum abzustellen. 4. Offensichtlich unwirtschaftlich ist eine Verwertung bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen erzielbarem und wirklichem Wert.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 06.06.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II §§ 19 ff.; SGB II §§ 7 ff.; SGB II § 12 Abs. 3 S. 2; SGB II § 12 Abs. 1;

Tatbestand

1) 2)