LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 25.06.2015
L 1/4 KR 437/12
Normen:
SGB IX § 14; SGB X § 105 Abs. 2; SGB V § 40 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 25.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 76 KR 755/10

Leistungen zur medizinischen RehabilitationVerhältnis zwischen erst-, zweit- und drittangegangenem LeistungsträgerZweck des Weiterleitungsverbots wegen eines ZuständigkeitsstreitsGrundsatz von Treu und Glauben im Krankenversicherungsrecht

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.06.2015 - Aktenzeichen L 1/4 KR 437/12

DRsp Nr. 2015/16240

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Verhältnis zwischen erst-, zweit- und drittangegangenem Leistungsträger Zweck des Weiterleitungsverbots wegen eines Zuständigkeitsstreits Grundsatz von Treu und Glauben im Krankenversicherungsrecht

1. Ziel des § 14 SGB IX ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, dass möglichst schnell über einen Rehabilitationsantrag eines Versicherten entschieden wird, ohne dass es - wie in der vor Inkrafttreten des § 14 SGB IX liegenden Zeit - zu einem Streit der Versicherungsträger unter einander über die Zuständigkeit kommt und aus diesem Grund die Leistung an den Versicherten gar nicht oder erst mit Verzögerung erbracht wird. 2. Es ist an den Sinn und Zweck des § 14 SGB IX anzuknüpfen, eine Verzögerung der Rehabilitationsmaßnahme durch einen Zuständigkeitsstreit unter den in Betracht kommenden Leistungsträgern zu vermeiden. 3. Eine Zurückverweisung des Antrages an den sich für unzuständig haltenden erstangegangenen Träger würde zu einer weiteren Verzögerung des Verfahrens führen, was der von § 14 SGB IX bezweckten raschen Klärung der Zuständigkeit im Außenverhältnis zum Betroffenen entgegenstünde.