LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.03.2018
L 29 AS 52/18
Normen:
SGG § 131 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 157 AS 9928/17

Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB IIVoraussetzungen einer Zurückverweisung zur SachverhaltsaufklärungFehlerhafte ZurückverweisungBerücksichtigung in der Revisionsinstanz ohne Rüge

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.03.2018 - Aktenzeichen L 29 AS 52/18

DRsp Nr. 2019/15350

Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II Voraussetzungen einer Zurückverweisung zur Sachverhaltsaufklärung Fehlerhafte Zurückverweisung Berücksichtigung in der Revisionsinstanz ohne Rüge

1. Eine Zurückverweisung ist in der Regel nur gerechtfertigt, wenn die begründete Möglichkeit besteht, dass die noch erforderlichen erheblichen Ermittlungen, insbesondere wegen der personellen und sachlichen Ausstattung der Behörde, inhaltlich besser oder schneller vonstatten gehen als bei Gericht2. Eine fehlerhafte Anwendung des § 131 Abs. 5 SGG ist auch in der Revisionsinstanz ohne Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen.

Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht zurückverwiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 131 Abs. 5 S. 1;

Tatbestand:

Die Kläger begehren von dem Beklagten Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).