LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.06.2008
L 10 R 2520/08 ER-B
Normen:
SGB I § 42 ; SGB III § 97 Abs. 1 ; SGB VI § 20 Nr. 1 ; SGB VII § 49 ; SGB IX § 14 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 30.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1217/08

Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen, Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit, einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren bei Umsetzung einer Regelungsanordnung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.06.2008 - Aktenzeichen L 10 R 2520/08 ER-B

DRsp Nr. 2008/20396

Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen, Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit, einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren bei Umsetzung einer Regelungsanordnung

1. Ungeachtet der eigentlichen rechtlichen Zuständigkeiten ist und bleibt die Bundesagentur für Arbeit als zweitangegangener Rehabilitationsträger gegenüber dem Behinderten mit der Folge der zuständige Leistungsträger, dass sie Ansprüche nach allen Rechtsgrundlagen zu prüfen hat, die überhaupt in der konkreten Bedarfssituation vorgesehen sind. 2. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses in konkreter Höhe auszusprechen, wenn sich abzeichnet, dass Schwierigkeiten bei der Umsetzung einer Regelungsanordnung auftreten werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette: