Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 17.11.2015 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Dem Kläger werden Kosten gemäß § 192 Sozialgerichtsgesetz in Höhe von 675,00 Euro auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist nach Auffassung des Klägers die Höhe der ihm vorläufig gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 01.04.2011 bis zum 30.09.2011 und vom 01,04.2012 bis zum 31.03.2013 (Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft des Klägers und der mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Zeugin T N; weiterer Hilfebedarf).
Der am 00.00.1961 geborene Kläger bewohnt langjährig mit der am 00.00.1962 geborenen Zeugin T N eine Mietwohnung.
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