LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 01.07.2016
L 26 AS 1421/16 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 114 AS 6333/16

Leistungen nach dem SGB IIEU-AusländerLeistungsausschlussWahrnehmung der elterlichen Sorge

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.07.2016 - Aktenzeichen L 26 AS 1421/16 B ER

DRsp Nr. 2016/13921

Leistungen nach dem SGB II EU-Ausländer Leistungsausschluss Wahrnehmung der elterlichen Sorge

1. Nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des Bundessozialgerichts erfordert die Anwendbarkeit der Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II eine Prüfung des Grundes bzw. der Gründe für eine im streitigen Leistungszeitraum (weiterhin) bestehende Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU bzw. eines Aufenthaltsrechts nach den - im Wege eines Günstigkeitsvergleichs - anwendbaren Regelungen des Aufenthaltsgesetzes. 2. Bereits das Vorliegen der Voraussetzungen für ein anderes materiell bestehendes Aufenthaltsrecht als ein solches aus dem Zweck der Arbeitsuche hindert sozialrechtlich die positive Feststellung eines Aufenthaltsrechts "allein aus dem Zweck der Arbeitsuche" im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II. 3. Das einem Kind zuerkannte Recht, im Aufnahmemitgliedsstaat weiterhin unter den bestmöglichen Voraussetzungen am Unterricht teilzunehmen, impliziert notwendig das Recht des Kindes auf gemeinsamen Aufenthalt mit der die elterliche Sorge tatsächlich wahrnehmenden Person.