LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 05.05.2022
L 9 AS 257/21
Normen:
SGG § 193 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 25.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 1162/19

Leistungen nach dem SGB IIBerücksichtigung eines Guthabens aus einer Heiz- und BetriebskostenabrechnungEndgültige Festsetzung nach vorläufiger Bewilligung von Leistungen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 05.05.2022 - Aktenzeichen L 9 AS 257/21

DRsp Nr. 2022/14663

Leistungen nach dem SGB II Berücksichtigung eines Guthabens aus einer Heiz- und Betriebskostenabrechnung Endgültige Festsetzung nach vorläufiger Bewilligung von Leistungen

Die Berücksichtigung eines Heiz-/Nebenkostenguthabens richtet sich auch bei endgültiger Festsetzung nach vorläufiger Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 41a SGB II (in der bis zum 31. März 2021 geltenden Fassung) nach § 22 Abs. 3 SGB II.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 25. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen einer endgültigen Festsetzung und Erstattungsforderung für den Zeitraum November 2018 bis April 2019 um die Frage, nach welchen Regeln des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) der Zufluss eines Betriebs- und Heizkostenguthabens vom November 2018 zu berücksichtigen ist.

Die im Jahr 1961 geborene Klägerin steht im laufenden Bezug von (aufstockenden) Leistungen nach dem SGB II.