Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 25. Februar 2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Rahmen einer endgültigen Festsetzung und Erstattungsforderung für den Zeitraum November 2018 bis April 2019 um die Frage, nach welchen Regeln des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) der Zufluss eines Betriebs- und Heizkostenguthabens vom November 2018 zu berücksichtigen ist.
Die im Jahr 1961 geborene Klägerin steht im laufenden Bezug von (aufstockenden) Leistungen nach dem SGB II.
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