Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat den Klägern auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger begehren von dem Beklagten höhere Leistungen für Januar 2011 und Januar 2012 unter Berücksichtigung abzusetzender Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 391,61 Euro bzw. von 428,82 Euro vom Einkommen aus berücksichtigtem Kindergeldüberhang in Höhe von 76,45 Euro bzw. von 154 Euro.
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