LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.06.2014
L 12 AS 232/14 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGG § 142 Abs. 2 S. 3; GG Art. 1; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 23.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 5066/13

Leistungen nach dem SGB II im Rahmen des einstweiligen RechtsschutzesAnwendbarkeit und Europarechtskonformität des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II (Antragsteller sind bulgarische Staatsangehörige)Folgenabwägung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.06.2014 - Aktenzeichen L 12 AS 232/14 B ER

DRsp Nr. 2014/10856

Leistungen nach dem SGB II im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes Anwendbarkeit und Europarechtskonformität des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II (Antragsteller sind bulgarische Staatsangehörige) Folgenabwägung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren

1. Eine endgültige Entscheidung über die Europarechtskonformität der streitigen Norm des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II kann in einem Eilverfahren nicht getroffen werden. 2. Wenn die Rechtslage nicht abschließend beurteilt werden kann, ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei ist die Bedeutung der beantragten Leistung für den Antragsteller gegen die fiskalischen Interessen des Antragsgegners, die vorläufig erbrachten Leistungen im Fall des Obsiegens in der Hauptsache möglicherweise nicht zurück zu erhalten, abzuwägen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 23.12.2013 mit der Maßgabe geändert, dass dem Antragsteller zu 1) längstens Leistungen bis 15.03.2014 zu bewilligen sind. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren für die Zeit ab 28.02.2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I, I, bewilligt.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGG § 142 Abs. S. 3;