LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.01.2015
L 19 AS 2186/14 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; EFA Art. 16 Buchst. b); FreizügG/EU § 2 Abs. 3; FreizügG/EU § 3; FreizügG/EU § 4a; AufenthG §§ 27 ff.;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 16.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 1047/14

Leistungen nach dem SGB II für einen EU-AusländerVoraussetzungen für einen LeistungsausschlussAufenthaltsrecht zur Arbeitssuche

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.01.2015 - Aktenzeichen L 19 AS 2186/14 B ER

DRsp Nr. 2015/2265

Leistungen nach dem SGB II für einen EU-Ausländer Voraussetzungen für einen Leistungsausschluss Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche

1. Durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Dano (Urteil vom11.11.2013 - C-333/13) ist nicht geklärt, ob der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II im Fall von Unionsbürgern mit einem Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vereinbar ist. 2. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vereinbar, sofern es um Leistungsansprüche von Unionsbürgern geht, die kein materielles Aufenthaltsrecht geltend machen können, also insbesondere nicht tatsächlich und aktiv Arbeit suchen. 3. Auch handelt es sich bei dem SGBII um eine Fürsorgegesetz i.S.d. EFA, so dass aufgrund der in diesem Abkommen angeordneten Gleichbehandlung von Staatsangehörigen der Vertragsstaaten mit Inländern die Vorschrift des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II auf Staatsangehörige der Vertragsstaaten keine Anwendung findet, solange seitens der Bundesrepublik kein Vorbehalt nach Art. 16 lit. b) EFA erklärt worden ist.

Tenor