Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 06.02.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um Leistungen nach dem
Die am 00.00.1963 geborene Klägerin lebt in L in einem von der Stadt für Obdachlose angemieteten Hotel. 2005 wurde bei ihr ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt. Dem lagen die Bewertung eines Augenleidens mit einem Einzel-GdB von 30 und eines degenerativen Wirbelsäulenleidens mit einem Einzel-GdB von 10 zugrunde.
Am 14.06.2017 beantragte die Klägerin beim Beklagten Leistungen nach dem
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