LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.05.2018
L 13 VG 7/18
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; BVG § 31 Abs. 1 S. 1; BVG § 9 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 06.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VG 44/17

Leistungen nach dem OEG i.V.m. dem BVG

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.05.2018 - Aktenzeichen L 13 VG 7/18

DRsp Nr. 2018/15752

Leistungen nach dem OEG i.V.m. dem BVG

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 06.02.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1; BVG § 31 Abs. 1 S. 1; BVG § 9 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Die am 00.00.1963 geborene Klägerin lebt in L in einem von der Stadt für Obdachlose angemieteten Hotel. 2005 wurde bei ihr ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt. Dem lagen die Bewertung eines Augenleidens mit einem Einzel-GdB von 30 und eines degenerativen Wirbelsäulenleidens mit einem Einzel-GdB von 10 zugrunde.

Am 14.06.2017 beantragte die Klägerin beim Beklagten Leistungen nach dem OEG. Im April 2016 und am 09.05.2017 habe ein anderer Bewohner des Hotels, Herr N, sie bedroht und beleidigt. Im Jahr 2002 sei sie von einer Frau X ins Gesicht geschlagen worden. Sie leide unter Schmerzen insbesondere im Bereich der Wirbelsäule.