LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 30.01.2008 L 7 VI 11/05
Normen:
AntiDHG § 1 Abs. 1 § 10 § 11 Abs. 2 § 12 S. 2 § 13 Abs. 2 S. 2 § 3 ; BVG § 1 Abs. 3 S. 1 § 1 Abs. 3 S. 2 § 30 Abs. 1 § 30 Abs. 1 ; SGB I § 24 § 68 Nr. 7 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Dessau - S 5 VI 1/02 - 14.06.2005,
Leistungen nach dem Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen, MdE-Festsetzung nach dem BVG, Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs bei chronischem Müdigkeitssyndrom
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.01.2008 - Aktenzeichen L 7 VI 11/05
DRsp Nr. 2008/17063
Leistungen nach dem Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen, MdE-Festsetzung nach dem BVG, Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs bei chronischem Müdigkeitssyndrom
1. Wenn in der GdB-Tabelle der Anhaltspunkte für die Funktionsstörung in der anerkannten Ausprägung nicht ein Wertungsrahmen, sondern ein bestimmter Zehnergrad vorgesehen ist, umfasst die Bindung der Versorgungsbehörde an eine durch Verwaltungsakt festgestellte Schädigungsfolge den Schweregrad.
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