LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.03.2018
L 15 AY 15/14
Normen:
AsylbLG § 2 Abs. 1; SGB XII a.F. § 23 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 10.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 AY 28/11

Leistungen nach dem AsylbLGKürzungsmöglichkeitFinaler Zusammenhang zwischen Einreise und SozialhilfebezugFahrlässigkeitVerschiedene Motive für die Einreise

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.03.2018 - Aktenzeichen L 15 AY 15/14

DRsp Nr. 2018/7083

Leistungen nach dem AsylbLG Kürzungsmöglichkeit Finaler Zusammenhang zwischen Einreise und Sozialhilfebezug Fahrlässigkeit Verschiedene Motive für die Einreise

1. Nach der Rechtsprechung des BSG ist Voraussetzung für die Anwendung des § 23 Abs. 3 SGB XII a.F., dass der Zweck, Sozialhilfe zu erlangen, den Einreiseentschluss geprägt hat, d.h. es muss ein finaler Zusammenhang zwischen Einreise und Sozialhilfebezug bestehen, und zwar im Sinne eines ziel- und zweckgerichteten Handelns. 2. Hierfür genügt ein nur fahrlässiges Verhalten bei der Einschätzung der Hilfebedürftigkeit und der Möglichkeit, sich selbst helfen zu können, nicht. 3. Erforderlich ist vielmehr, dass nach den objektiven Umständen von einem Wissen und Wollen mindestens im Sinne eines Vorsatzes ausgegangen werden kann, der für den Entschluss zur Einreise von prägender Bedeutung gewesen sein muss, ohne dass hierin auch ein "unlauteres Verhalten" gesehen werden müsste; das Wissen und Wollen setzt nicht die Kenntnis des deutschen Sozialhilferechts mit seinen vielfältigen Möglichkeiten voraus. 4. Der erforderliche Zusammenhang zwischen der Einreise und der missbilligten Inanspruchnahme von Sozialhilfe besteht nicht nur, wenn der Wille, Sozialhilfe zu erlangen, der einzige Einreisegrund ist.