LSG Hamburg - Urteil vom 13.04.2017
L 4 AY 4/16
Normen:
SGB XII § 18 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 52 AY 10/16

Leistungen nach dem AsylbLGKenntnis des Leistungsträgers vom BedarfsfallEinsetzen der LeistungKenntnis im konkreten Einzelfall

LSG Hamburg, Urteil vom 13.04.2017 - Aktenzeichen L 4 AY 4/16

DRsp Nr. 2017/8878

Leistungen nach dem AsylbLG Kenntnis des Leistungsträgers vom Bedarfsfall Einsetzen der Leistung Kenntnis im konkreten Einzelfall

1. Kenntnis i.S.v. § 18 Abs. 1 SGB XII setzt die positive Kenntnis aller Tatsachen voraus, die den Leistungsträger in die Lage versetzen, die Leistung zu erbringen. 2. Es ist nicht erforderlich, dass der Leistungsträger bereits Kenntnis der konkreten Höhe oder vom genauen Umfang der Leistung hat. 3. Für das Einsetzen der Leistung genügt es, wenn er Kenntnis vom Bedarfsfall als solchem hat, d.h. ihm erstens der Bedarf und zweitens die Hilfebedürftigkeit bekannt werden. 4. Die Kenntnis muss sich auf den konkreten Einzelfall beziehen und wird nicht allein dadurch vermittelt, dass die Entstehung eines sozialhilferechtlichen Bedarfs in bestimmten Situationen "üblich" ist.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 18 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin bereits ab März 2015 einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) hat.