LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 01.07.2019
L 8 AY 49/18
Normen:
SGG § 143;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 13.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AY 15/18

Leistungen nach dem AsylbLGFehlendes Rechtsschutzbedürfnis einer Behörde für ein BerufungsverfahrenGegenstandsloswerden eines Verwaltungsakts während des Rechtsmittelverfahrens

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 01.07.2019 - Aktenzeichen L 8 AY 49/18

DRsp Nr. 2019/10638

Leistungen nach dem AsylbLGFehlendes Rechtsschutzbedürfnis einer Behörde für ein Berufungsverfahren Gegenstandsloswerden eines Verwaltungsakts während des Rechtsmittelverfahrens

1. Das Rechtschutzbedürfnis als allgemeine Prozessvoraussetzung muss auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. bis zu einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vorliegen.2. Für eine beklagte Behörde besteht in der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich eine formelle Beschwer durch die angefochtene Entscheidung; eine Beschwer der Behörde liegt allerdings nicht (mehr) vor, wenn der ursprünglich angefochtene Verwaltungsakt während des Rechtsmittelverfahrens gegenstandslos geworden ist.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 13. November 2018 wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 143;

Tatbestand:

Im Streit sind höhere Leistungen nach dem AsylbLG wegen der seit 2017 unterbliebenen Neufestsetzung bzw. Fortschreibung der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG für die Zeit von Juni bis August 2018.