LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.04.2018
L 23 AY 6/18 B ER
Normen:
SGB X § 44; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 181 AY 11/18 ER

Leistungen nach dem AsylblGEinstweiliger RechtsschutzFehlendes RechtsschutzbedürfnisUnterbliebene Antragstellung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.04.2018 - Aktenzeichen L 23 AY 6/18 B ER

DRsp Nr. 2018/5201

Leistungen nach dem AsylblG Einstweiliger Rechtsschutz Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis Unterbliebene Antragstellung

1. Die Bestandskraft einer ablehnenden behördlichen Entscheidung darf auch nicht dadurch unterlaufen werden, dass der dennoch bei Gericht gestellte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz entgegen seines Erklärungsinhalts als Neuantrag an die Behörde fingiert wird, der ohne weiteres zur Zulässigkeit gerichtlichen Eilrechtsschutzes führt. 2. Der Senat hält die Auffassung, dass ein Antrag auf die einstweilige Gewährung bestandskräftig abgelehnter Leistungen dann nicht unzulässig sei, wenn die Möglichkeit der Durchbrechung der Bestandskraft des Ablehnungsbescheids im Ergebnis eines noch nicht abgeschlossenen Überprüfungsverfahrens bestehe, für nicht vertretbar. 3. Hat sich der Rechtsschutzsuchende nicht zuvor an die Behörde gewandt, fehlt es grundsätzlich am Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme der Gerichte.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Februar 2018 aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Antragstellers des gesamten Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 44; SGG § 86b Abs. 2;

Gründe: