LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.03.2022
L 15 AY 13/20
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt (Oder), vom 26.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AY 9/18

Leistungen nach dem AsylbLG im Wege der BanküberweisungEntscheidung über Art und Maß einer Leistungserbringung nach pflichtgemäßem Ermessen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2022 - Aktenzeichen L 15 AY 13/20

DRsp Nr. 2022/15010

Leistungen nach dem AsylbLG im Wege der Banküberweisung Entscheidung über Art und Maß einer Leistungserbringung nach pflichtgemäßem Ermessen

Ein Aushändigungstermin für die Entgegennahme von Leistungen kann zur Kontrolle der Anwesenheit eines Leistungsempfängers im zugewiesenen Landkreis und der Einhaltung einer Wohnsitzauflage genutzt werden.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. März 2020 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 22. Dezember 2020 wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger für das Verfahren vor dem Sozialgericht zu 80 %. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand

Die Kläger beanspruchen vom Beklagten die Auszahlung laufender Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Wege der Banküberweisung anstatt durch die persönliche Aushändigung von Barschecks.