BSG - Beschluss vom 10.02.2017
B 7 AY 9/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 03.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 AY 1/14
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 52 AY 14/13

Leistungen nach dem AsylbewerberleistungsgesetzDivergenzrügeBegriff der AbweichungDoppelte Entscheidungserheblichkeit

BSG, Beschluss vom 10.02.2017 - Aktenzeichen B 7 AY 9/16 B

DRsp Nr. 2017/10076

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Divergenzrüge Begriff der Abweichung Doppelte Entscheidungserheblichkeit

1. Eine Divergenz liegt nur dann vor, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG bzw. des BVerfG aufgestellt hätte; eine Abweichung ist erst dann zu bejahen, wenn das LSG diesen Kriterien - wenn auch unter Umständen unbewusst - widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. 2. Zur Beurteilung der insoweit doppelten Entscheidungserheblichkeit (für LSG und BSG bzw. BVerfG) bedarf es wiederum der genauen Schilderung des Sachverhalts und einer Beschreibung des Streitgegenstands.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 3. August 2016 werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge der Kläger, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt P beizuordnen, werden abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I

Im Streit sind höhere Leistungen nach dem (). Die Kläger, miteinander verheiratet und ägyptische Staatsangehörige, wenden sich insoweit gegen ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Hamburg vom 3.8.2016.