Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 3. August 2016 werden als unzulässig verworfen.
Die Anträge der Kläger, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt P beizuordnen, werden abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Im Streit sind höhere Leistungen nach dem (). Die Kläger, miteinander verheiratet und ägyptische Staatsangehörige, wenden sich insoweit gegen ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Hamburg vom 3.8.2016.
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