LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.06.2023
L 32 AS 2002/19
Normen:
SGG § 124 Abs. 2; SGG § 143; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB II § 7a; FreizügG/EU § 2 Abs. 3; GG Art. 6 Abs. 1; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 53 AS 12925/16

Leistungen gemäß dem SGB II für sorgeberechtigten ausländischen Großvater eines minderjährigen DeutschenBesondere Härte bezüglich des Bezugs von ALG IIAufenthaltsrecht bei Sorgeberechtigung für schutzbedürftigen Familienangehörigen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.06.2023 - Aktenzeichen L 32 AS 2002/19

DRsp Nr. 2023/9997

Leistungen gemäß dem SGB II für sorgeberechtigten ausländischen Großvater eines minderjährigen Deutschen Besondere Härte bezüglich des Bezugs von ALG II Aufenthaltsrecht bei Sorgeberechtigung für schutzbedürftigen Familienangehörigen

Unter Berücksichtigung der Wertungen aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK hat der polnische Großvater eines minderjährigen Deutschen ein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte gemäß § 28 Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Er ist damit nicht wegen § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. September 2019 wird mit der Maßgabe, dass dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 lediglich Leistungen in Höhe von 573,08 Euro monatlich unter Anrechnung der bereits aufgrund des Beschlusses vom 19. September 2016 (L 31 AS 2100/16) gewährten Leistungen zu gewähren sind, zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger auch für das Berufungsverfahren seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 124 Abs. 2; SGG § 143; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB II § 7a; FreizügG/EU § 2 Abs. 3; GG Art. 6 Abs. 1; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand