LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.01.2022
L 29 AS 1321/17
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 168 AS 3566/17

Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB IITatsächliche und angemessene AufwendungenGetrennte Prüfung der verschiedenen Bedarfe

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.01.2022 - Aktenzeichen L 29 AS 1321/17

DRsp Nr. 2022/17178

Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II Tatsächliche und angemessene Aufwendungen Getrennte Prüfung der verschiedenen Bedarfe

Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind in Höhe der tatsächlichen und angemessenen Aufwendungen zu gewähren; die Angemessenheit des Bedarfs für die Unterkunft und des Bedarfs für die Heizung werden dabei getrennt geprüft.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. Mai 2017 geändert und der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 13. Juli 2017 verurteilt, den Klägern für den Zeitraum Januar bis Juni 2017 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II zu gewähren, und zwar für die Bedarfe für Unterkunft nach Maßgabe der Tabellenwerte zu § 12 Wohngeldgesetz zzgl. 10 % und für die Bedarfe für Heizung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten von monatlich insgesamt 95,- €, für Juni 2017 unter Abzug der im Mai 2017 fällig gewordenen Betriebskostengutschrift von 28,84 €.

Der Beklagte hat den Klägern ihre außergerichtlichen Kosten für das gesamte Verfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand